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Betriebskostenabrechnung: die Fristen, an denen es scheitert

Die meisten Streitigkeiten um Nebenkosten entstehen nicht am Inhalt, sondern an einer versäumten Frist.

  Recht & Steuern

Illustration: Abrechnungstabelle neben einem Kalenderblatt
Illustration, mit KI erstellt. Sie bebildert den Beitrag und zeigt keine tatsächlichen Personen, Gebäude oder Vorgänge.

Die Betriebskostenabrechnung ist der häufigste Anlass für Streit zwischen Vermietern und Mietern. Die meisten dieser Streitigkeiten entstehen nicht am Inhalt, sondern an einer Frist.

Die zentrale Frist: zwölf Monate

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für das Kalenderjahr 2026 ist das der 31. Dezember 2027. Entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht das Absendedatum.

Versäumen Sie diese Frist, können Sie eine Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr verlangen. Umgekehrt bleibt ein Guthaben des Mieters bestehen. Die Frist ist damit einseitig zu Ihren Lasten ausgestaltet.

Was in die Abrechnung gehört

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart
  • Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels
  • Berechnung des Anteils des Mieters
  • Abzug der geleisteten Vorauszahlungen

Umlagefähig sind nur Kosten, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Ein pauschaler Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt in der Regel, eine gänzlich fehlende Vereinbarung nicht.

Die Frist des Mieters

Der Mieter hat nach Zugang der Abrechnung zwölf Monate Zeit, Einwendungen zu erheben. Danach ist er damit ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Auf ein Einsichtsrecht in die Belege hat er Anspruch.

Häufige Fehler

  • Instandhaltungs- oder Reparaturkosten mit abgerechnet, die nicht umlagefähig sind
  • Verwaltungskosten eingerechnet, die bei Wohnraum nicht umgelegt werden dürfen
  • Leerstandskosten auf die verbleibenden Mieter verteilt
  • Verteilerschlüssel ohne Vereinbarung geändert

Bringen Sie Abrechnung und Mietvertrag gemeinsam zur Beratung mit. Ohne den Vertrag lässt sich nicht beurteilen, was umgelegt werden darf.

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