Frist: 31. Dezember 2026. Wer sie versäumt, muss mit einer Kürzung des Heizkostenanteils durch die Mieter rechnen.
Was verlangt wird
Nach § 5 Absatz 3 der Heizkostenverordnung müssen alle Messgeräte zur Erfassung von Wärme und Warmwasser, die nicht fernablesbar sind, bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Betroffen sind Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen nur noch fernablesbare Geräte für die Verbrauchsabrechnung genutzt werden.
Fernablesbar heißt: Die Werte lassen sich auslesen, ohne die einzelne Wohnung zu betreten. Der klassische Ablesetermin mit Klingeln entfällt damit.
Wen es betrifft
- Vermieter, auch mit nur einer vermieteten Einheit, sofern die Heizkostenverordnung im Gebäude gilt
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- Gebäude mit zentraler Heiz- oder Warmwasserversorgung
Kaltwasserzähler fallen nicht unter diese Umrüstungspflicht. Ein Austausch kann trotzdem sinnvoll sein, wenn ohnehin ein Monteur im Haus ist.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht
Fehlt die fernablesbare Ausstattung, dürfen Nutzer ihren Heizkostenanteil nach § 12 der Heizkostenverordnung um 3 Prozent kürzen. Fehlt zusätzlich die seit 2022 vorgeschriebene monatliche Verbrauchsinformation, kommen weitere 3 Prozent hinzu. In Summe wird daraus schnell ein spürbarer Betrag, und die Abrechnung wird angreifbar.
Was jetzt zu tun ist
- Prüfen, ob im Objekt noch Messröhrchen oder manuell abzulesende Zähler verbaut sind
- Angebot beim Messdienstleister einholen, die Termine werden zum Jahresende knapp
- In der Eigentümergemeinschaft kann die Umrüstung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden
- Den Austauschtermin den Mietern rechtzeitig ankündigen, sie müssen den Zugang ermöglichen
Haben Sie Fragen zur Umlagefähigkeit der Kosten oder zur Formulierung der Ankündigung, melden Sie sich bei uns.