Nachdem der Bundesfinanzhof das baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz bestätigt hat, fragen viele Eigentümer, ob sich ein laufender Einspruch noch lohnt. Die kurze Antwort: abwarten, nicht zurücknehmen.
Warum die Einsprüche weiter ruhen
Die Kläger haben Verfassungsbeschwerde angekündigt. Solange das Verfahren in Karlsruhe läuft, bleiben anhängige Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide in der Regel ruhend gestellt. Eine Rücknahme würde den eigenen Bescheid bestandskräftig machen. Sollte das Bundesverfassungsgericht später anders entscheiden als der Bundesfinanzhof, wäre eine Korrektur dann nur noch schwer zu erreichen.
Ein Einspruch, der ruht, kostet nichts und verpflichtet zu nichts. Die festgesetzte Grundsteuer ist trotzdem zu zahlen, ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Wann ein eigenes Gutachten sinnvoll sein kann
Wer einen deutlich niedrigeren Bodenwert nachweisen kann, etwa wegen Zuschnitt, Hanglage, Altlasten oder einer erheblichen Abweichung vom Bodenrichtwert der Zone, kann ein Verkehrswertgutachten vorlegen. Das lohnt sich nur, wenn die erwartete Entlastung die Gutachterkosten deutlich übersteigt, und es sollte früh beauftragt werden, nicht erst kurz vor Ablauf einer Frist.
Weitere Verfahren
Beim Bundesfinanzhof sind weitere Verfahren zu den Landesmodellen Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Verhandelt werden soll darüber voraussichtlich ab November 2026 und in der ersten Jahreshälfte 2027. Das Bundesmodell, das in elf Ländern gilt, hatte der Bundesfinanzhof bereits am 10. Dezember 2025 in zwei von Haus & Grund Deutschland und dem Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklagen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt.
Bringen Sie Ihren Grundsteuerbescheid zur Beratung mit. Wir sehen ihn gemeinsam durch und klären, ob in Ihrem Fall etwas zu tun ist.