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Grundsteuer: Teilerlass bei Mietausfall, Frist 31. März

Wer erhebliche Mietausfälle hatte, kann einen Teilerlass beantragen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.

  Recht & Steuern

Illustration: Kalenderblatt mit dem 31. März und eine Uhr
Illustration, mit KI erstellt. Sie bebildert den Beitrag und zeigt keine tatsächlichen Personen, Gebäude oder Vorgänge.

Wer im vergangenen Jahr erhebliche Mietausfälle hatte, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Die Frist dafür ist der 31. März des Folgejahres. Sie ist eine Ausschlussfrist: Wer sie versäumt, verliert den Anspruch für dieses Jahr endgültig.

Die Voraussetzungen

  • Der normale Rohertrag muss um mehr als 50 Prozent gemindert sein. Dann kommt ein Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer in Betracht.
  • Bei einer Minderung von 100 Prozent sind 50 Prozent Erlass möglich.
  • Der Eigentümer darf die Minderung nicht zu vertreten haben. Wer eine Wohnung bewusst leer stehen lässt, fällt heraus.
  • Er muss sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben. Inserate, Beauftragung eines Maklers und Schriftverkehr sollten deshalb aufbewahrt werden.

Typische Fälle

Anwendbar ist die Regelung etwa bei längerem Leerstand trotz nachweisbarer Vermietungsbemühungen, bei Mietausfällen durch zahlungsunfähige Mieter oder wenn eine Wohnung nach einem Wasserschaden längere Zeit unbewohnbar war.

Wie der Antrag gestellt wird

Der Antrag geht an die Gemeinde, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat, nicht an das Finanzamt. Er ist formlos möglich, sollte aber den Zeitraum, die Höhe des Ausfalls und die Vermietungsbemühungen konkret darlegen.

Wir helfen Mitgliedern bei der Formulierung des Antrags. Rufen Sie rechtzeitig vor dem 31. März an, danach ist nichts mehr zu machen.

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