Die Mietpreisbremse gilt weiter. Der Gesetzgeber hat sie bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Für Vermieter ist dabei ein Punkt entscheidend, der oft übersehen wird.
Sie greift nicht automatisch
Die Regelungen wirken nur dort, wo ein Bundesland per Landesverordnung ein Gebiet als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Nur in diesen Gemeinden gelten die bekannten Beschränkungen bei der Neuvermietung. Außerhalb davon bleibt es bei der freien Vereinbarung der Miete.
Ob Ihre Gemeinde betroffen ist, ergibt sich aus der jeweils geltenden Landesverordnung. Das ändert sich von Zeit zu Zeit, ein Blick vor jeder Neuvermietung lohnt sich deshalb.
Was zu beachten ist, wenn sie gilt
- Die Miete darf bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen
- Wer sich auf eine Ausnahme beruft, etwa die zulässige Vormiete oder eine umfassende Modernisierung, muss den Mieter vor Vertragsschluss darüber informieren
- Diese Auskunft muss in Textform erfolgen, ein mündlicher Hinweis genügt nicht
- Wird die Auskunft versäumt, kann sich der Vermieter später nicht mehr auf die Ausnahme berufen
Wenn Sie eine Wohnung neu vermieten, lassen Sie den Mietvertrag vorher prüfen. Fehler bei der Auskunftspflicht lassen sich hinterher nicht mehr heilen.