Der Bundesfinanzhof hat das baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz für verfassungsgemäß erklärt. Mit zwei Urteilen vom 22. April 2026, bekanntgegeben am 20. Mai 2026, wies er die Revisionen zweier Grundstückseigentümer zurück (Aktenzeichen II R 26/24 und II R 27/24).
Die beiden Musterklagen wurden vom Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, von Haus & Grund Baden, Haus & Grund Württemberg und vom Verband Wohneigentum Baden-Württemberg unterstützt. Geklagt hatten Eigentümer aus Karlsruhe und Stuttgart.
Worum gestritten wurde
Baden-Württemberg hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und seit dem 1. Januar 2025 ein eigenes, sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell. Anders als beim Bundesmodell zählen nur zwei Größen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Ob auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, ein Gewerbebetrieb oder gar nichts steht, spielt für die Bewertung keine Rolle.
Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, unter anderem weil der Bodenrichtwert pauschal für eine ganze Zone gilt und die Besonderheiten des einzelnen Grundstücks ausblendet. Der Bundesfinanzhof teilte diese Einwände nicht.
Was das für Eigentümer in Bad Mergentheim bedeutet
Das Modell wirkt regional sehr unterschiedlich. In Lagen mit hohem Bodenrichtwert und vergleichsweise kleiner Bebauung steigt die Belastung spürbar, große Gebäude auf günstigem Grund werden entlastet. Wer ein großes Grundstück in guter Lage hält, trifft es tendenziell stärker.
Wie hoch die Grundsteuer am Ende ausfällt, entscheidet allerdings nicht das Finanzamt, sondern die Gemeinde über den Hebesatz. Grundsteuerwert und Messbetrag kommen vom Finanzamt, der eigentliche Grundsteuerbescheid von der Stadt.
Laufende Einsprüche
Wer Einspruch gegen seinen Grundsteuerwertbescheid eingelegt hat, sollte ihn nicht vorschnell zurücknehmen. Die Kläger haben Verfassungsbeschwerde angekündigt, die Einsprüche ruhen deshalb weiter. Mehr dazu in unserem gesonderten Beitrag.
Grundsteuer: Einspruch jetzt zurücknehmen?
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteile vom 22. April 2026, II R 26/24 und II R 27/24; Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg vom 20. Mai 2026.